Weil deshalb von zwei getrennt zu beurteilenden Baumbeständen auszugehen sei, werde bei korrekter Flächenmessung die geforderte Mindestfläche von 500 m2 nicht erreicht. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, ein Kronenschluss werde vorliegend im ausgewachsenen Zustand entstehen und die gesamte Bestockung deshalb als Einheit betrachtet werden müsse, so sei diese Argumentation nicht nachvollziehbar und entbehre einer rechtlichen Grundlage.