5.2 Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen unverändert an dem schon bei der Vorinstanz vertretenen Standpunkt fest, dass der nach Südwesten auslaufende Baumbestand keinen Zusammenhang zum restlichen Baumbestand habe. Weil deshalb von zwei getrennt zu beurteilenden Baumbeständen auszugehen sei, werde bei korrekter Flächenmessung die geforderte Mindestfläche von 500 m2 nicht erreicht.