Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern im vorliegenden Einzelfall der Saum nicht zweckmässig bestimmt worden sei. Weil die Bestockung als Einheit in Erscheinung trete und die waldtypische Bodenvegetation zusammenhängend bestehe, könne nicht von einer reinen Heckenqualität gesprochen werden. Mit einer Fläche von rund 536 m2, einem Wuchszusammenhang seit mindestens 1995 sowie einer Breite von überwiegend 12 m erfülle die Bestockung ohne weiteres die quantitativen Waldvoraussetzungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 kWaG.