Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Waldsaum von 2 m, wie er in BGE 122 II 283 statuiert worden sei, betreffe das St. Gallische Forstrecht, wogegen weder das Bundesrecht noch das hiesige kantonale Recht eine solche schematische Festlegung kennen würden; im hiesigen Kanton sei deshalb der jeweils zweckmässige Waldsaum im Einzelfall zu bestimmen. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern im vorliegenden Einzelfall der Saum nicht zweckmässig bestimmt worden sei.