Seite 8 vom Bundesgericht mehrfach als Beweismittel zugelassen worden. Soweit der Waldsaum von teilweise mehr als 2 m als unzulässig gerügt werde, stehe dem entgegen, dass selbst dort, wo ein natürlicher Waldsaum fehle, ein solcher einzuberechnen sei (BGE 122 II 274, E. 3.c). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Waldsaum von 2 m, wie er in BGE 122 II 283 statuiert worden sei, betreffe das St. Gallische Forstrecht, wogegen weder das Bundesrecht noch das hiesige kantonale Recht eine solche schematische Festlegung kennen würden;