Daran ändere nichts, dass sich im östlichen Teil keine Waldbäume, sondern Sträucher befinden würden. Denn sowohl nach Bundesrecht als auch kantonalen Recht bestünden Wälder aus Bäumen und Sträucher (Art. 2 Abs. 1 WaG, Art. 2 Abs. 2 kWaG). Zudem sei nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2003 vom 19. August 2003 E. 3.3) für einen Wuchszusammenhang nicht in jedem Fall eine Kronenschluss erforderlich. Dem technischen Bericht des Scherrer Ingenieurbüros vom 23. März 2012 sei zu entnehmen, dass die bestockte Fläche bereits deutlich über 15 Jahre bestehe.