Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er aus BGE 122 II 274 E. 4 ableiten wolle, dass die Waldqualität erst zum Zuge komme, wenn die Mindestbreite von 12 m gegeben sei. Vielmehr bestätige dieser Entscheid, dass sich die Beurteilung der Waldqualität eines Gehölzes mithilfe der quantitativen Hilfskriterien ein Stück weit schematisieren und vereinfachen lasse, der Umkehrschluss hingegen dürfe nicht ohne weiteres gezogen werden.