5.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das strittige Gehölz die kantonal festgelegten Mindestkriterien erfülle und mithin die quantitativen Waldvoraussetzungen gegeben seien. Vorliegend sei bei zwei Dritteln der bestockten Fläche die Mindestbreite von 12 m erfüllt. Lediglich beim südwestlichen Teil werde diese Breite nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er aus BGE 122 II 274 E. 4 ableiten wolle, dass die Waldqualität erst zum Zuge komme, wenn die Mindestbreite von 12 m gegeben sei.