Zudem ist weiterhin Wald anzunehmen, wenn auf einer Waldfläche ohne Bewilligung Bäume gerodet wurden (BGE 124 II 85 E. 4d mit Hinweisen). Bei der Prüfung, ob eine Bestockung Wald ist, sind in der Regel der im Zeitpunkt des Entscheids tatsächliche Wuchs und dessen Funktion massgebend (BGE 118 Ib 614 E. 4a). Der Wald bestimmt seinen örtlichen Geltungsbereich und seinen Nutzungszweck aus eigener, bundesrechtlicher Kraft und geht kantonalen und kommunalen Nutzungszonen im Konfliktfall vor (BGE 123 II 499 E. 3b/bb). Die kantonalen Mindestmassvorschriften dürfen