4.2 Für die Definition des Waldes sind Entstehung, Nutzungsarten und Bezeichnung im Grundbuch nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Der Waldbereich ist damit ausserhalb von Bauzonen dynamisch, weshalb sich die Waldgrenzen im Lauf der Zeit ändern können (BGE 137 II 182 E. 3.7.3.1). So werden früher unbewaldete Flächen (vorbehältlich Art. 13 WaG) zu Wald, wenn sich dort Waldbäume oder - sträucher ansiedeln und der Eigentümer nicht das ihm Zumutbare zur Verhinderung der Bewaldung vorkehrt. Zudem ist weiterhin Wald anzunehmen, wenn auf einer Waldfläche ohne Bewilligung Bäume gerodet wurden (BGE 124 II 85 E. 4d mit Hinweisen).