Hingegen ist für das Bemessen des "zweckmässigen" Waldsaumes auf die genannten kantonalen Hilfskriterien (Kronen- und Wurzelraum, Waldbodenvegetation) im Einzelfall abzustellen. Erfüllt eine Bestockung in besonderen Masse Wohl- fahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht mass-gebend (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV).