Wo ausserhalb der Stammfüsse zum offenen Land hin Grenzen, Wegränder oder andere markante Trennungslinien verlaufen, können Ausnahmen bewilligt werden (Art. 1 Abs. 2 kWaV). Das Ausserrhodische Waldrecht beschränkt sich demnach darauf, die in Art. 1 Abs. 1 WaG verlangten drei Werte (Fläche, Breite, Alter) zu bestimmen. Hingegen ist für das Bemessen des "zweckmässigen" Waldsaumes auf die genannten kantonalen Hilfskriterien (Kronen- und Wurzelraum, Waldbodenvegetation) im Einzelfall abzustellen.