Dieses rechtlich geschützte Waldareal schliesst nach Art. 2 Abs. 3 kWaG insbesondere den Waldsaum ausserhalb der Stammfüsse mit ein. Anstelle eines schematisch bemessenen Waldsaumes bestimmt Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Waldverordnung (kWaV, bGS 931.11), dass zum Waldareal auch der lebenswichtige Kronen- und Wurzelraum der Randbäume sowie die Gehölze und die Waldbodenvegetation des Waldsaumes gehören. Wo ausserhalb der Stammfüsse zum offenen Land hin Grenzen, Wegränder oder andere markante Trennungslinien verlaufen, können Ausnahmen bewilligt werden (Art. 1 Abs. 2 kWaV).