Während einige Kantone sich auch für eine schematische Bemessung des bundesrechtlich nicht quantifizierten "zweckmässigen" Waldsaumes auf beispielsweise 2 m ab Stockgrenze entschieden haben (z.B. SG, SH), gilt nach hiesigem Recht folgendes: Eine mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens eine Ausdehnung von 500 m2 sowie eine Breite von 12 m aufweist, und wenn die Bestockung einwachsender Flächen mindestens 15 Jahre alt ist (Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Wald, kWaG, bGS 931.1). Dieses rechtlich geschützte Waldareal schliesst nach Art. 2 Abs. 3