Seite 6 nung zwischen 200 und 800 m2 und die Mindestbreite zwischen 10 und 20 m festzulegen - je ausdrücklich mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes -; im Weiteren ist das Alter der Einwuchsfläche auf ein Mass zwischen 10-20 Jahre festzulegen. Während einige Kantone sich auch für eine schematische Bemessung des bundesrechtlich nicht quantifizierten "zweckmässigen" Waldsaumes auf beispielsweise 2 m ab Stockgrenze entschieden haben (z.B. SG, SH), gilt nach hiesigem Recht folgendes: