II 2/3-4) sowie in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 (act. 8/2-8) selbst auf Luftbilder, welche offensichtlich nach dem massgebenden Zeitpunkt der Waldfeststellung aufgenommen wurden. Das Obergericht kommt im Übrigen zum Schluss, dass die Erkenntnisse des Augenscheins vom 24. Mai 2018 in Verbindung mit den relevanten Luftbildern aus den Jahren 1995 -2011 und den von der Vorvorinstanz eingeholten Berichten und Stellungnahmen sehr wohl zum besseren Verständnis des rechtserheblichen Sachverhalts taugen, wie sich nachfolgend zeigen wird. Den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers ist daher nicht stattzugeben.