3.2 Der Beschwerdeführer verstrickt sich mit seinen Verfahrensanträgen gleich in einen doppelten Widerspruch: Zum einen liess er in seinen Eingaben vom 24. Februar 2017 (act. 12) und 21. April 2017 (act. 18) selbst eventualiter beantragen, den Augenschein zu wiederholen. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 (act. 22) vertrat er gar die Auffassung, dass eine Wiederholung des Augenscheins zwingend erforderlich sei. Mit dem Antrag, das Augenscheinprotokoll aus dem Recht weisen, verstösst er damit gegen das Gebot von Treu und Glauben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rn 717).