Somit tauge das Ergebnis des Augenscheins nicht zur Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts, und dessen Protokoll sei vollumfänglich aus dem Recht zu weisen. Sollte das Protokoll wider Erwarten Verwertung finden, so seien jene Ausführungen und Feststellungen nicht zu beachten, welche vom 6-jährigen Wachstum der Bestockung besonders stark beeinflusst worden seien (Kronenschluss, qualitativer Charakter der Bestockung, Feststellung des Waldsaums bei den Jalons 2, 4 und 5).