Seite 5 vom 24. Mai 2018 komme keine Bedeutung zu, weil diese rund 6 Jahre nach dem relevanten Zeitpunkt ergangen seien und sich in dieser Zeit wesentliche Faktoren zur Qualifikation der fraglichen Bestockung geändert hätten. Somit tauge das Ergebnis des Augenscheins nicht zur Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts, und dessen Protokoll sei vollumfänglich aus dem Recht zu weisen.