Damit lägen rund 6 Jahre zwischen dem Entscheid der Vorvorinstanz als rechtserheblichem Beurteilungszeitpunkt und dem Augenschein im Verfahren vor Obergericht. Da für die Qualifikation einer bestockten Fläche als „Wald“ gemäss Art. 2 des kantonalen Waldgesetzes sowohl das Alter wie auch die flächenmässige Ausdehnung der Bestockung relevant seien, komme diesem zeitlichen Unterbruch eine grosse Bedeutung zu. So habe der Vorsitzende des Gerichts bspw. bei Jalon 5 einen Kronenschluss festgestellt, wobei die Vorvorinstanz noch festgestellt habe, dass kein Kronenschluss bestehe, ein solcher aber im ausgewachsenen Alter möglich sei.