3. 3.1 In der Stellungnahme vom 10. August 2018 macht der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht geltend, dass die Waldgrenze erstmals am 12. Januar 2012 festgestellt, aber der rechtlich relevante Augenschein erst im Mai 2018 durchgeführt worden sei. Damit lägen rund 6 Jahre zwischen dem Entscheid der Vorvorinstanz als rechtserheblichem Beurteilungszeitpunkt und dem Augenschein im Verfahren vor Obergericht.