1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1 gegen den verwaltungsintern letztinstanzlichen Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Miteigentümer der Parzelle 001, auf der sich die strittige Bestockung teilweise befindet, von der Waldfeststellung besonders betroffen. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf seine Beschwerde einzutreten.