I. Mit Beschluss vom 31. August 2017 (versandt am 6. Dezember 2017) entschied das Obergericht, einen neuen Augenschein durchzuführen. Gleichzeitig hielt es fest, dass das Protokoll des Augenscheins vom 29. Oktober 2014 in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verwendung mehr finde. J. Am 24. Mai 2018 führte das Obergericht im Beisein aller Parteien einen zweiten Augenschein durch. Hinsichtlich der Ergebnisse kann auf das Augenscheinprotokoll verwiesen werden. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2018 vernehmen, wobei er die eingangs erwähnten Verfahrensanträge stellte.