Nach dem nachträglichen Versand des Augenscheinprotokolls liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2017 ein Protokollberichtigungsbegehren einreichen, wobei er eventualiter beantragte, das Protokoll des Augenscheins vom 29. Oktober 2014 aus dem Recht zu weisen und einen neuen Augenschein durchzuführen. Diesen Verfahrensantrag stellte er erneut mit Eingabe vom 21. April 2017, wozu sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Mai 2017 vernehmen liess. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag zur Wiederholung des Augenscheins ausdrücklich fest.