A. Im Gebiet C___, Gemeinde B___, befindet sich eine Bestockung, über welche bislang noch keine rechtskräftige Waldfeststellung durchgeführt wurde. Das Gehölz liegt an einer Hangkante bzw. in südöstlicher Hanglage auf den sich in der Landwirtschaftszone befindlichen Parzellen Nrn. 001 (Eigentümer: A___, D___, E___, F___), 002 und 003 (Eigentümer: je G___) und grenzt an die Parzelle Nr. 004 (vormals Parzelle Nr. 005; Eigentümerin: H___ AG) an.