3. Soweit die Beschwerdeführerin das Verfahren bei der Vorinstanz und teilweise auch vor Obergericht selber geführt hat, wird ihr pauschal ein Kostenersatz von Fr. 150.-- für das Beschwerdeverfahren zugesprochen, welcher je zur Hälfte der Vorinstanz und dem Gemeinderat B___ auferlegt wird. Soweit die Beschwerdeführerin vor Obergericht anwaltlich vertreten war, wird ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'488.90 zugesprochen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), welche ihr ebenfalls je zur Hälfte von der Vorinstanz und vom Gemeinderat B___ zu erbringen ist.