Praxisgemäss wird dafür ein Pauschalbetrag zugesprochen, welcher im vorliegenden Fall auf Fr. 150.-- festgesetzt wird. Aufgrund des Nichteintretens auf die übrigen Anträge und des Umstands, dass erstinstanzlicher Parteiaufwand nicht entschädigt wird (Art. 24 Abs. 3 lit. c VRPG) wird auf die Zusprechung eins Auslagenersatzes für die vorinstanzlichen Verfahren verzichtet. Seite 12 Das Obergericht erkennt: