6.3 Soweit die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren, in welchem sie noch nicht anwaltlich vertreten war und die noch selbst eingereichte Beschwerde für die als ganz erheblich bezeichneten Umtriebe eine Entschädigung von Fr. 2‘000.-- verlangt, gilt es festzuhalten, dass im VRPG keine Umtriebsentschädigung vorgesehen ist. Der Beschwerdeführerin ist jedoch für Porti, Kopien und Kommunikation im Beschwerdeverfahren ein Kos- ten- und Auslagenersatz zuzusprechen. Praxisgemäss wird dafür ein Pauschalbetrag zugesprochen, welcher im vorliegenden Fall auf Fr. 150.-- festgesetzt wird.