Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 104.55 sowie die Mehrwertsteuer von 8%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2‘488.90 führt. Entsprechend der je fehlerhaften Beurteilung wird die Parteientschädigung zur Hälfte dem Kanton und zur Hälfte der Gemeinde B___ auferlegt.