3.3 In Anbetracht dieser Umstände bleibt nichts anderes übrig, als die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 31. Mai 2016 und des Nichteintretens- Entscheids des Gemeinderats B___ vom 19. Mai 2016 zur materiellen Behandlung an den Gemeinderat B___ zurückzuweisen. Auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin, namentlich die beantragte direkte Beauftragung als Spezialerbenvertreterin durch das Obergericht kann jedoch nicht eingetreten werden, da das Obergericht ansonsten in den erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats B___ eingreifen würde.