Die Beschwerdeführerin hat sich erst im Verlauf des Schriftenwechsels vor dem Obergericht anwaltlich vertreten lassen, weshalb ihr als Laiin nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte den Verfügungscharakter des Schreibens vom 19. Mai 2016 erkennen und dagegen Rekurs erheben müssen. Dies gilt umso mehr, als dass ihr wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung eine Frist von zwei Monaten zur Rekurserhebung offen gestanden wäre und sie diese Frist mit ihrer Eingabe vom 19. Mai 2016 offensichtlich eingehalten hat.