18 VRPG erforderlichen Rechtsmittelbelehrung bloss als Form- und Eröffnungsfehler zu qualifizieren ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O). Als förmliches Anfechtungsobjekt hätte diese Nichteintretens- Verfügung gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG mittels Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden können, weshalb keine formelle Rechtsverweigerung vorlag. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde war daher aufgrund von deren Subsidiarität im vorliegenden Fall