Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zu diesem Zeitpunkt beim Obergericht bereits eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Einsetzung einer Erbenvertretung hängig war, welche mit Urteil vom 24. November 2016 abgewiesen wurde (Verfahren Nr. O4V 15 11). Der Gemeinderat B___ schien dabei nämlich offensichtlich verkannt zu haben, dass im Verfahren O4V 15 11 eine von der Beschwerdeführerin spezifisch auf die Verschreibung der Liegenschaft in Spanien zugeschnittene Erbenvertretung (jedoch keine Generalerbenvertretung) umstritten war. Die Liegenschaft in C___ bzw. die Sicherheitsüberprüfung der elektrischen Installationen bildete