Konkret geht es dabei um die Sicherheitsüberprüfung der elektrischen Installationen und die Einreichung des Sicherheitsnachweises, d.h. um spezifische Verwaltungshandlungen für ein bestimmtes Nachlassaktivum, wofür grundsätzlich die Einsetzung eines Spezialerbenvertreters möglich wäre. Durch den Verweis auf Art. 602 Abs. 3 ZGB hat die Beschwerdeführerin im erwähnten Gesuch klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihr bei ihren Anträgen konkret um ihre Einsetzung als Erbenvertreterin für diese Verwaltungshandlungen ging, für deren allfällige Anordnung gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 EG zum ZGB der Gemeinderat erstinstanzlich zuständig ist.