I. Nachdem die Vorinstanz stillschweigend auf eine Duplik verzichtet hatte, liess die Beschwerdeführerin am 13. April 2017 und 18. April 2017 nachträgliche Eingaben einreichen, wobei sie darauf hinwies, dass die Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA mit Schreiben vom 10. April 2017 eine zweite und letzte Mahnung versandt habe. Bei einem erneuten unbenützten Ablauf der Frist werde angedroht, die Angelegenheit ans Eidgenössische Starkstrominspektorat weiterzuleiten, welches dann einerseits eine Busse, andererseits die Abschaltung des Stroms verfügen werde.