Seite 6 Zweifels ohne mit „Verwalten“ und nichts mit der Erbteilung zu tun habe, sei nicht der Teilungsrichter zuständig. Weil es sich um zwei verschiedene Verfahren handle, habe der Gemeinderat B___ zu Unrecht keinen Entscheid mit Verweis auf das Verfahren vor dem Obergericht betreffend spanischer Liegenschaft erlassen. Sie würden auch auf die jüngst eingetroffene Mahnung verweisen. Im Weiteren stelle die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Juli 2016 lediglich eine Wiedergabe in indirekter Rede dar und verweise auf den angefochtenen Entscheid resp.