G. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 liess sich der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz), vertreten durch das Departement Inneres und Sicherheit, zur Beschwerde vernehmen, mit dem Antrag, diese abzuweisen. Dabei wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.