Seite 5 für die Einsetzung einer Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 ZGB gemäss rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Januar 2012. Dementsprechend sei diese zuständig und befugt, konkrete Aufträge im Nachlass zu vergeben, zumal es sich um die Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Anforderungen gemäss bundesrätlicher Verordnung 734.27 (El. Sicherheitskontrolle) für den Nachlass handle.