Gemäss Art. 86 EG zum ZGB sei die Erbteilungskommission/der Gemeinderat zuständig, in ihrem Fall seit dem Jahr 2000. Die Rechtslage sei somit klar und der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 habe das Kreisgericht Rheintal seine Zuständigkeit verneint. Die Handlungsfähigkeit in Erbengemeinschaften könne im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht durch Gerichtsentscheid hergestellt werden. Die Erbteilungskommission/Gemeinderat B___ sei die einzige vom Gesetz her zuständige Behörde