Seite 4 F. Gegen diesen Entscheid erhob A___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. Juni 2016 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden und stellte die eingangs erwähnten Begehren. In ihrer Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Erbengemeinschaft seit 2006 handlungsunfähig sei, weil die Erbin F___ seit jeher die Mitarbeit verweigere. Auch als Mieterin der Liegenschaft C___ sei die Beschwerdeführerin nicht befugt, für die Erbengemeinschaft als Eigentümerin rechtskräftig zu handeln.