Vorliegend bestehe weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage, die dem Gemeinderat B___ AR eine Zuständigkeit mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin zuweise. Im Übrigen habe der Regierungsrat im Rekursentscheid vom 28. April 2015 darauf hingewiesen, dass es Sache des Gerichts sei, bei dem die Erbteilungsklage hängig sei, die Erbteilung durchzuführen und allfällige vorsorgliche Massnahmen für den Nachlass anzuordnen, soweit sich solche als notwendig erwiesen.