Es sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, aufgrund derer der Gemeinderat verpflichtet oder berechtigt wäre, solche Anweisungen zu verfügen oder Aufträge zu erteilen. Dieser habe, wenn er gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB eine Erbenvertretung einsetze, über diese eine beschränkte Aufsichtspflicht. Vorliegend bestehe weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage, die dem Gemeinderat B___ AR eine Zuständigkeit mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin zuweise.