zur Barabgleichung vor Ort zu überweisen. Der Gemeinderat beschliesst die Art der Rechnungsbegleichung. d) A___ stellt Rechnung z.Hd. der Erbengemeinschaft und wird mit Fr. 100.-- pro Stunde zuzüglich Spesen entschädigt. Sollte die Rechnung nicht innert dreissig Tagen bezahlt oder mit der Miete C___ verrechnet werden, ist sie als ordentlicher Verwaltungsaufwand des Nachlasses geschuldet und gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB vor der effektiven Erbteilung/Auszahlung zuzüglich 5% Verzugszins an A___ zu bezahlen.