F. Auf die Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz je eine Begründung. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 2 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. Seite 4 Erwägungen