Seite 3 23/2011 Nr. 3566 keine Anwendung finde. Bei öffentlichen Fusswegen könnten keine abzugsfähigen Flächen berechnet werden, was erst erst recht für privatrechtliche Fusswege gelten müsse. Deshalb sei die Fläche des Laubengangs als anrechenbare Fläche zu berücksichtigen. Dadurch ergebe sich eine Ausnützungsziffer von gerundet 0.4 und nicht 0.6, wie die Vorinstanz fälschlicherweise festgestellt habe. Gemäss Art. 16 des Baureglements B