6.2 In Anwendung von Art. 56 Abs. 3 VRPG ist auch die von der Vorinstanz auf Antrag der Beschwerdegegner diesen noch zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung dem Ausgang entsprechend neu zu verlegen. Die Ziff. 5 des Rekursentscheides ist insofern aufzuheben, als die Parteientschädigung von Fr. 2'000 neu zugunsten der Beschwerdeführerin und zulasten der Beschwerdegegner 1 und 2 zuzusprechen ist, wobei letztere auch dafür solidarisch haften. Demnach erkennt das Obergericht: Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.