6.1 Die Parteientschädigung geht grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei und somit zu Lasten der Beschwerdegegner (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Billigkeitsgründe für eine abweichende Verlegung sind weder dargetan noch ersichtlich. Da der Anwalt der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Anwaltsentschädigung nach Ermessen festzulegen. Dem Gericht erscheint im Rahmen von Art.