5. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. 5.1 Da die Beschwerdeführerin obsiegt, soweit auf ihre Begehren eingetreten werde kann, ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr aufzuerlegen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, ihr den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.