66 Abs. 1 lit. b BauG festgestellt werden kann, kann auch offen bleiben, ob und in welchem Umfang den Beschwerdegegnern beim Kauf ihrer Liegenschaft für das fehlende Fahrrecht anscheinend eine von den Beschwerdegegnern bestrittene Preisreduktion gewährt worden sein soll. Da die Beschwerdegegner auch beim Kauf ihrer Liegenschaft schon anwaltlich vertreten waren, dürften sie zumindest um den fehlenden Eintrag des Fahrrechts als Last gewusst haben. Da diesen Umständen aber höchstens noch zivilrechtliche Bedeutung zukommen kann, ist auf die Abnahme der dazu angebotenen Beweise zu verzichten.