4.1 Ein dritter Exkurs hat wie folgt eine vorinstanzliche Eventualerwägung zum Gegenstand (E. 5.a): Bei einem Dahinfallen eines Mitbenützungsinteresses bei der belasteten Grundeigentümerin sei Art. 66 Abs. 1 BauG allenfalls nicht anwendbar. In diesem Fall könne aber diese Grundeigentümerin gestützt auf Art. 67 Abs. 6 des (neuen) StrG verpflichtet werden, dem Hinterlieger die notwendigen Fahr- und Wegrechte einzuräumen. Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nur, aber immerhin entgegen, vorliegend sei einzig das Gesuch um Mitbenützung nach Art. 66 Abs. 1 BauG Gegenstand des Verfahrens, nicht aber ein Gesuch gemäss Art.